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Hecken, Sträucher und Bäume zurückschneiden
Alle Anwohnenden an Strassen und öffentlichen Wegen werden aufgefordert, in den Strassenraum hineinragende Äste auf die lichte Höhe von mindestens 4,50 Metern über Strassen und 2,50 Metern über Gehwegen zurückzuschneiden. Wegen der Verkehrssicherheit muss bei Pflanzungen, Grünhecken usw. an Einmündungen und Strassenabzweigungen zudem die freie Durchsicht in der Höhe zwischen 0,6 Metern und 3 Metern gewährt bleiben. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone mit einem Abstand von mindestens 2 Metern ab Fahrbahnrand zugelassen. Es wird auf § 109 Abs. 2 BauG, § 42 BauV und das Merkblatt Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern verwiesen.