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Formular zur Erfassung von Solaranlagen ausfüllen

Zur Erfüllung der Meldepflicht sowie als Beilage für die Baubewilligung wird das Formular zur Erfassung von Solaranlagen verwendet.

Voraussetzungen

Solaranlagen sind meldepflichtig wenn sie:

  • nicht auf einem Gebäude unter Denkmal- oder Substanzschutz oder in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, wie namentlich einer Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzone mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, erstellt werden; und
  • die gestalterischen Vorgaben des Art. 32a Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV) erfüllen.

Die gestalterischen Vorgaben sind:

Solaranlagen gelten als auf dem Dach genügend angepasst, wenn sie

  • die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 Zentimeter überragen;
  • von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt sind (Datenblatt Solarmodul beilegen) ; und
  • als kompakte Fläche zusammenhängen(technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Flächen sind zulässig).

Bei einem Flachdach gelten Solaranlagen als auf dem Dach als genügend angepasst, wenn sie

  • die Oberkante des Dachrands um höchstens einen Meter überragen:
  • von der Dachkante soweit zurückversetzt sind, dass sie, von unten in einem Winkel von 45 Grad betrachtet, nicht sichtbar sind; und
  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt sind (Datenblatt Solarmodul beilegen).

In Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind Solaranlagen auch bewilligungsfrei, aber trotzdem meldepflichtig, auch wenn sie bei Schrägdächern die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 20 Zentimeter und bei Flachdächern die Dachrandkante um mehr als 1 Meter überragen.

In allen anderen Fällen sind die Solaranlagen baubewilligungspflichtig.

Ablauf

  • Füllen Sie das Formular aus.
  • Drucken Sie das Formular über die Funktion "Drucken und statistische Erfassung" aus.
  • Reichen Sie das ausgedruckte und unterschriebene Formular zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen oder mit dem Baugesuch bei der Standortgemeinde ein.
  • Mit dem Bau der Anlage darf – sofern keine gegenteilige Rückmeldung erfolgt – erst nach 30 Tagen seit Eingang der Meldung bei der Standortgemeinde begonnen werden.

Fristen und Termine

keine

Anleitungen

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Abteilung für Baubewilligungen.

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